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Tankstelle Tangermünde
Gewerbepark 17
39590 Tangermünde
Tel.: 039322 / 22494
Fax: 03935 / 95 95 37 – 39
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Ansprechpartner:
Kirsten Steinig-Pinnecke (Marktleiter)

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
05:00 Uhr bis 22.00 Uhr
Samstag
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Sonntag
07.30 Uhr bis 22.00 Uhr

Tankstelle Tangerhütte
Tangermünder Chaussee 3
39517 Tangerhütte
Tel: 03935 / 95 95 37 -18
Fax: 03935 / 95 95 37 –38
E-Mail: ts-tangerhuette@raiffeisen-tangerhuette.de

Ansprechpartner:
Kirsten Steinig-Pinnecke (Marktleiter)

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
05:00 Uhr bis 22.00 Uhr
Samstag
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Sonntag
07.30 Uhr bis 22.00 Uhr

Baumarkt & Baustoffhandel Tangerhütte
Tangermünder Chaussee 1
39517 Tangerhütte
Tel: 03935 / 959537 - 80
Fax: 03935 / 95 95 37-33
E-Mail: baumarkt@raiffeisen-tangerhuette.de

Ansprechpartner:
Arno Kesemeyer (Marktleiter)

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
07:30 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag
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Baumarkt & Baustoffhandel Wolmirstedt
Rogätzer Str. 7 c
39326 Wolmirstedt
Tel.: 039201 / 21222
Fax: 03935 / 95 95 37 – 37
E-Mail: baustoffhandel@raiffeisen-tangerhuette.de

Ansprechpartner:
Torsten Nehl (Marktleiter)

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
09:00 Uhr bis 17.00 Uhr
Samstag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Baumarkt & Baustoffhandel Wanzleben
Johann–Wolfgang–von–Goethe–Str. 18
39164 Wanzleben-Börde
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Fax: 03935 / 95 95 37 –60
E-Mail: wanzleben@raiffeisen-tangerhuette.de

Ansprechpartner:
Sven Stohge (Marktleiter)

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag
08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Energieinformationen & News

Auch in Zukunft gemütlich am prasselnden Kaminfeuer sitzen (12.10.2023)

Auch in Zukunft gemütlich am prasselnden Kaminfeuer sitzen

Die Tage werden kürzer und abends wird es schnell kühl, wenn die Sonne untergangen ist. Zwar mit Verspätung, aber der Herbst hat nun doch Einzug gehalten. Wohl dem, der es sich dann vor einem prasselnden Kaminfeuer gemütlich machen kann.

Zuerst einmal die gute Nachricht: auch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sieht kein Verbot für moderne Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine vor, denn klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.

Aber so ganz ohne Regelungen geht es dann doch nicht, denn es gibt noch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Diese ist eine Rechtsverordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Gesetz soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen und zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Am 1.1.2015 trat die zweite Stufe des BImSchV in Kraft, diese schreibt für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vor. Ältere Geräte genießen unter bestimmte Voraussetzungen oft Bestandsschutz. Zum 31.12.2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen, welche ein Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild haben. Ein Weiterbetrieb ist nur möglich, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Es greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden, wenn diese Grenzwerte nicht eingehalten werden. Der Nachweis, ob Ihr Kaminofen über die entsprechenden Werte verfügt, kann über den Schornsteinfeger oder über eine Leistungserklärung des Kaminherstellers erfolgen.

Für alle, die mit der Neuanschaffung eines Kamins liebäugeln ist gut zu wissen, dass laut aktuellem Gesetzestext dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten sogar zu 10% auf den Nutzwärmebedarf angerechnet werden können. Der Nutzwärmebedarf muss zukünftig zu 65% aus erneuerbaren Energien gewonnen werden und Holz ist ein nachwachsender Rohstoff…

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(Stand 13:00 Uhr 13.05.2024)
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